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   BGH, 09.05.2023 - 2 StR 57/23   

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https://dejure.org/2023,17053
BGH, 09.05.2023 - 2 StR 57/23 (https://dejure.org/2023,17053)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2023 - 2 StR 57/23 (https://dejure.org/2023,17053)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2023 - 2 StR 57/23 (https://dejure.org/2023,17053)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90

    Bemessung der Einheitsjugendstrafe; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - 2 StR 57/23
    Der zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatrichter hat daher im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHR JGG § 31 Abs. 2, Einbeziehung 4; Beschluss vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 457/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 531/92

    Abgenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch als Voraussetzung für einen

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - 2 StR 57/23
    Der zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatrichter hat daher im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHR JGG § 31 Abs. 2, Einbeziehung 4; Beschluss vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 457/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
  • BGH, 23.10.1991 - 2 StR 457/91

    Verlieren der Wirkung eines in ein anderes Urteil einbezogenen Urteils im

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - 2 StR 57/23
    Der zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatrichter hat daher im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHR JGG § 31 Abs. 2, Einbeziehung 4; Beschluss vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 457/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
  • BGH, 22.02.2024 - 3 StR 385/23
    Ist in einer einzubeziehenden Entscheidung - wie hier - bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden, sind sämtliche Entscheidungen in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2023 - 2 StR 427/23, juris Rn. 3; vom 9. Mai 2023 - 2 StR 57/23, juris Rn. 4; vom 13. April 2023 - 4 StR 499/22, juris Rn. 10; vom 27. Oktober 2022 - 4 StR 184/22, juris Rn. 3; vom 16. Juni 2020 - 4 StR 228/20, StV 2020, 683 Rn. 4; vom 16. November 2016 - 2 StR 316/16, NStZ 2017, 539; vom 21. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90, 91 f.; Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl., § 31 Rn. 40 f., 63b mwN).

    Derart beschränkte Strafzumessungserwägungen, die sich allein auf die neu abzuurteilende Tat beziehen, werden den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - 2 StR 57/23, juris Rn. 4 f.; vom 11. Januar 2022 - 6 StR 591/21, juris; vom 30. Juli 2020 - 6 StR 191/20, juris; vom 16. Juni 2020 - 4 StR 228/20, StV 2020, 683 Rn. 4; vom 16. November 2016 - 2 StR 316/16, NStZ 2017, 539; Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl., § 31 Rn. 40 f., 63b).

  • BGH, 21.11.2023 - 2 StR 427/23

    Einbeziehung eines früheren Urteils gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in

    Denn bei Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung mit der Folge, dass der zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen hat (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 2 StR 57/23 Rn. 4 mwN).
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